AGB §

I. Geltungsbereich

1.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; von unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. 

2.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten bei Unternehmern für alle gegenwärtigen und für alle zukünftigen Verkaufsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf dortige Verkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

3.
Verbraucher i. S. d. Verkaufsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 

Unternehmer i. S. d. Verkaufsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtskräftige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

4.
Alle Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind im Rahmen dieses Vertrages schriftlich niederzulegen. 


II. Vertragsschluss
1.
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Farbe, Form, Gewicht und / oder Oberflächen bleiben vorbehalten, sofern sie für den Vertragspartner zumutbar sind. Soweit nichts anderes vereinbart, erhält unser Vertragspartner durch uns keine Garantien. Produktbeschreibungen, z. B. in Prospekten, stellen nur Beschaffenheitsangaben dar und beinhalten grundsätzlich nur Näherungswerte. Gegebenenfalls gewährte Garantien der Hersteller bleiben unberührt.

2.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und ausschließlich für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwendet werden.
Werden bei Tätigkeiten Leistungen etc. nach Angaben unseres Vertragspartners Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns unser Vertragspartner von Ansprüchen Dritter frei. 

3.
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ist die Bestellung als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner anzunehmen.

4.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und mangelfreier Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt allerdings nur für den Fall, dass wir mit unserem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir die nicht rechtzeitige Belieferung bzw. die nicht mangelfreie Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben. 

5.
Die Zurverfügungstellung von Mustern an Unternehmer erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung. Werkzeuge gehen auch bei Vollkostenberechnung – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – nicht in das Eigentum unseres Vertragspartners über.

6.
Bestellt ein Verbraucher Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Eine derartige Zugangsbestätigung stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann allerdings mit einer Annahmeerklärung verbunden werden. Bei Bestellung auf elektronischem Wege wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Vertragspartner auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB`s per E-Mail zugesandt. 


III. Mehr / Minderlieferungen

Unser Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass Mehr- oder Minderlieferungen im Umfange von bis zu 10 % (bei Druckaufträgen) technisch bedingt sind. Derartige Mehr- oder Minderlieferungen stellen keine vertragliche Pflichtverletzung dar. Die Abrechnung hat nach tatsächlicher Liefermenge zu erfolgen, nach der sich auch die Höhe der Gegenleistung richtet. 


IV. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
1.
Der angebotene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gegenüber Unternehmern nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird diesen gegenüber in gesetzlicher Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich unsere Preise einschließlich Umsatzsteuer.

2.
Sofern sich insbesondere aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, gelten gegenüber Unternehmern unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.


3.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist unser Vertragspartner verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. § 286 ff BGB bleibt unberührt.

4.
Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten sind oder von uns anerkannt wurden. Sollten wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert haben, ist unser Vertragspartner verpflichtet, die Zahlungen für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn kein Interesse mehr. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert. Die Rechte aus § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) bleiben unberührt.


V. Lieferfrist
1.
Liefertermin und Fristen sind nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich, ansonsten handelt es sich grundsätzlich um ca.-Angaben. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen. Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflicht durch den Vertragspartner voraus.

2.
Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb des Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf unsere Vertragserfüllung gegenüber dem Vertragspartner nachweislich maßgebenden Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Abgesehen von Fällen der Offenkundigkeit der vorgenannten Umstände werden wir unseren Vertragspartner darüber baldmöglichst unterrichten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird unser Vertragspartner von seiner Verpflichtung frei, so kann dieser hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. 

3.
Lieferverzug setzt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist (z.B. Fixgeschäft) auf Seiten unseres Vertragspartners das Setzen einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, voraus. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns. Setzt uns unser Vertragspartner, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Verzugsschäden geltend gemacht werden können. Schadensersatzansprüche statt Leistung stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Eine bestehende Schadensersatzhaftung ist auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde. 

4.
Schulden wir gegenüber Unternehmern Lieferung auf Abruf, sind Abrufe innerhalb von spätestens 6 Monaten nach Auftragsbestätigung vorzunehmen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf unserem Vertragspartner nach Verstreichen der vorstehenden, ggf. abweichend vereinbarten Abrufzeit zu beliefern. Der Vertragspartner ist dann zur Abnahme und Vergütung verpflichtet. Nach Lieferabruf liefern wir grundsätzlich innerhalb von 10 Wochen.

5.
Gegenüber Unternehmern sind wir zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.


VI. Eigentumsvorbehalt
1.
Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der vorstehende Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn wir mit unserem Vertragspartner Bezahlung der Forderung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart haben sollten. Wir behalten uns auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem gegebenenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnis mit unserem Vertragspartner. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.

Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns abweichend von dem Vorstehenden das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware vor.

2.
Der Unternehmer ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Ware weiter zu veräußern. Er tritt allerdings schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Nach Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung für unsere Rechnung berechtigt bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen. Im Falle des Zahlungsverzugs des Unternehmers sowie bei Zahlungs- und/oder Geschäftseinstellung und in Fällen der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können wir verlangen, dass der Vertragspartner die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und seinerseits alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Das Recht unsererseits, die Abtretung in derartigen Fällen aufzudecken und die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Forderungen, die der Unternehmer im vorstehenden Zusammenhang an uns abgetreten hat, können nicht an Dritte abgetreten werden. Gleiches gilt für Verpfändungen.

3.
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Sache zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt bzw. verbunden wird. Die vorstehende Regelung (unter b) gilt sinngemäß.

4.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Allein- oder Miteigentum pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Ferner ist er verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf unser Alleineigentum oder Miteigentum etwa im Falle einer Pfändung unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei etwaigen Beschädigungen oder Vernichtungen der Ware. Ein Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. 

5.
Verletzt der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten unter d), sind wir berechtigt, die Ware herauszuverlangen; gegenüber Unternehmern gilt dies auch dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten. In der Rücknahme durch uns liegt gegenüber Unternehmen kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Geschäfts- oder Zahlungseinstellung sowie – vorbehaltlich der Rechte eines Insolvenzverwalters – im Insolvenzverfahren gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 entsprechend. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 


VII. Gefahrübergang
1.
Sofern nichts Abweichendes, insbesondere in unserer Auftragsbestätigung geregelt ist, ist Lieferung ab Werk vereinbart.

2.
Ist der Vertragspartner Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten natürlichen oder juristischen Person oder Anstalt auf den Vertragspartner über. Ist der Vertragspartner Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache, auch beim Verwendungskauf, erst mit Übergabe der Sache an ihn über. 

3.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner in Annahmeverzug gerät.


VIII. Rechte des Vertragspartners bei Mängeln ,WITewährleistung
1.
Bei Verträgen mit Unternehmern leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so hat er bei Kaufverträgen zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind allerdings berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

2.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie durch uns verweigert oder ist sie für unseren Vertragspartner unzumutbar, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl die gesetzlichen Rechte, z.B. Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz bzw. Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit (Pflichtverletzung), insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner, wenn er Unternehmer ist, jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung zu; ein Rücktrittsrecht wird in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen.

3.
Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Vertragspreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig von uns verursacht wurde. Wählt der Vertragspartner den Rücktritt, stehen ihm daneben keine Schadensersatzansprüche wegen Mängeln zu.

4.
Unternehmer müssen zudem die Bestimmungen des § 377ff HGB beachten. Insbesondere müssen Unternehmer uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Rechten durch den Unternehmer bei Mängeln ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. Bei Verbrauchern verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen. 

5.
Die Verjährungsfrist von Rechten wegen Mängeln der Ware beträgt – außer in den Fällen des § 438 I Nr. 2 und § 634a I Nr. 2 BGB - ein Jahr ab Lieferung der Ware. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht in den in der nachstehenden Regelung IX (Haftung, Haftungsbeschränkung) unter Ziffer 3 genannten Fällen. Für Verbraucher hingegen beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. 

6.
Ist der Vertragspartner Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen des Herstellers stellen dagegen keine Beschaffenheitsvereinbarung der Ware dar. Erhält der Vertragspartner eine mit Mängeln behaftete Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegen steht. 

7.
Bei Verträgen über die Veräußerung gebrauchter beweglicher Waren verjähren gewährleistungsrechtliche Ansprüche in einem Jahr außer bei Arglist. 


IX. Haftung, Haftungsbeschränkungen
1.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten nicht, sofern nicht wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt sind. Soweit wir bei Unternehmen für fahrlässige  Pflichtverletzungen überhaupt auf Schadensersatz haften, haften wir unbeschadet der vorstehenden Haftungseingrenzung nicht für die Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen, nicht für entgangenen Gewinn und nicht für sonstige Vermögensschäden. Entsprechendes gilt gegenüber Unternehmen, auch angesichts von Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen.

2.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners aus gesetzlicher Produkthaftung sowie Fälle der Übernahme einer Garantie bzw. eines Beschaffungsrisikos. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht angesichts von Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die dem Schaden zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten ist. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Eine Pflichtverletzung unsererseits steht der unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. 

3.
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorgeworfen werden kann. Die vorstehende Regelung gilt ferner nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners. 

4.
Bei der Veräußerung gebrauchter, beweglicher Gegenstände werden gegenüber Unternehmern die Rechte wegen Mängeln und sämtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Abweichend davon bleibt es gegenüber Verbrauchern bei den gesetzlichen Rechten bei Mängeln; Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die vorstehende Regelung unter 2 gilt entsprechend. Die Verjährung wird auch in Fällen des Verbrauchsgüterkaufes im Sinne des § 474ff BGB ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn auf 1 Jahr begrenzt. 


X. Schlussbestimmungen
1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im internationalen Rechtsverkehr werden die Regelungen des § 478f BGB und § 439 Abs. 2 BGB allerdings abbedungen. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

2.
Ist der Vertragspartner Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3.
Wir weisen darauf hin, dass bei Auftragsbearbeitung personenbezogene Daten im Rahmen des § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert werden können.